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OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82
Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Wie sich aus § 1 HeilpG ergibt, ist eine Psychotherapeutische Berufstätigkeit als berufs- bzw. gewerbsmäßig ausgeübte Heilkunde einzuordnen (vgl. dazu BVerwGE 66, 367 ff.).Mit diesem Schreiben ging das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt nämlich nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 (BVerwG 3 C 21.82) im Gegenteil gerade davon aus, dass nichtärztliche Psychotherapeuten der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedürfen, und hat lediglich Hinweise für die im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis erforderliche gesundheitsamtliche Prüfung gegeben.
- BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Der Gesetzgeber war bei der Schaffung des neuen Heilberufs des Psychologischen Psychotherapeuten lediglich verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16. März 2000, 1 BvR 1453/99, BVerfGE 98, 265 [309]; 75, 246 [279]). - BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89
Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Eine derartige einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion oder auch restiktive Interpretation) ist eine in Rechtsprechung und Literatur anerkannte, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Auslegungsmethode (BVerfG vom 30. März 1993, NJW 1993, 2861; Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -); sie ist dann geboten, wenn das Gesetz eine verdeckte Regelungslücke aufweist.
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Der Gesetzgeber war bei der Schaffung des neuen Heilberufs des Psychologischen Psychotherapeuten lediglich verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16. März 2000, 1 BvR 1453/99, BVerfGE 98, 265 [309]; 75, 246 [279]). - BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85
Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Eine derartige einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion oder auch restiktive Interpretation) ist eine in Rechtsprechung und Literatur anerkannte, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Auslegungsmethode (BVerfG vom 30. März 1993, NJW 1993, 2861; Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67.85 -); sie ist dann geboten, wenn das Gesetz eine verdeckte Regelungslücke aufweist. - BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99
Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10273/01
Der Gesetzgeber war bei der Schaffung des neuen Heilberufs des Psychologischen Psychotherapeuten lediglich verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 16. März 2000, 1 BvR 1453/99, BVerfGE 98, 265 [309]; 75, 246 [279]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11874/01 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. August 2001 - 6 A 10273/01.OVG - entschieden, dass eine psychotherapeutische Vortätigkeit nur dann Grundlage des Vertrauensschutzes nach § 12 PsychThG sein kann, wenn es sich um eine erlaubte berufliche Betätigung handelte.
Selbst wenn man - anders als der Senat in seinem Urteil vom 8. August 2001 - 6 A 10273/01.OVG - annimmt, es habe für eine psychotherapeutische Tätigkeit als Angestellte oder Beamtin i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychThG nicht zwingend einer Erlaubnis nach dem HeilprG bedurft, weil die Klägerin nach ihren Angaben unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle als Psychotherapeutin arbeitete, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
- OVG Hamburg, 07.11.2001 - 4 Bf 323/01
Hinreichende Qualifizierung einer Diplom-Psychologin für eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG München, 23.11.2010 - M 16 K 10.2644
Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach …
Dann nämlich hätte sie diese Tätigkeit nicht in erlaubter Weise erbracht, so dass diese Tätigkeit gemäß der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 12 Abs. 4 PsychThG nicht anrechenbar ist (BVerwG v. 28.11.2002, Az. 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677 ff.; BVerwG v. 26.9.2007, Az. 3 B 39/07 -juris-; OVG Rheinland-Pfalz v. 12.6.2002, Az. 6 A 11874/01 -juris-; OVG Rheinland-Pfalz v. 8.8.2001, Az. 6 A 10273/01, -juris-).